FUVIGLM09

Satzung

Bewegungsfreiheit schenken

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen alipes; nach beabsichtigter Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist:
Rollenhagenstr. 4
81739 München

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, Berufsbildung sowie Mildtätigkeit, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein unterstützt im Rahmen seiner mildtätigen Zielsetzung Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustands bzw. ihrer wirtschaftlichen Lage auf Hilfe anderer angewiesen sind.

Der Verein verwirklicht seine satzungsmäßigen Ziele durch folgende Tätigkeiten:

1.1. Förderung von orthopädischen Therapien, therapiebegleitenden Maßnahmen für kranke und behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Finanzierung von Behandlungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn deren Erziehungsberechtigte, bzw. bei Volljährigkeit der Antragsteller selber, aufgrund ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Lage für diese Behandlungen nicht aufkommen können, bzw. kann. (z.B. Zuzahlung zu nicht kassenfinanzierten orthopädischen Hilfsmitteln).

1.2. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen.

1.3. Bereitstellung von orthopädischen Hilfsmitteln wie z.B.:

- Rollstühle

- Gehhilfen / Rollator

- Orthesen

- Lagerungsmittel

- Schienenversorgung

- Integration

- Sport

1.4. Gestaltung eines Informationsforums (z.B. im Internet unter www.alipes-ev.de)

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zuges tellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b. durch Austritt

c. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien

beschließen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter und den Schatzmeister gemeinsam vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Für Anforderungen des Finanzamtes bzw. des Vereinsregisters ist der Vorstand ermächtigt, die Satzung entsprechend zu ändern. Diese Änderungen sind spätestens den Vereinsmitgliedern bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen, insbesondere
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers,
    4. Änderung der Satzung,
    5. Auflösung des Vereins,
    6. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
    7. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

2.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Januar eines jeden Jahres statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

 

- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

 

b. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung au 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

d. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5 – Mehrheit beschlossen werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens die Hälfte aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, dann ist vom 1. Vorsitzenden unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist, auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß §2 letzter Absatz dieser Satzung der Stadt München zu.